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Offener Brief

an die

Kreisräte des Landkreis Bodenseekreis

 


Uhldingen-Mühlhofen, 27.09.2017

Offener Brief an die Kreisräte des Landkreis Bodenseekreis

Am 20.07.2016 hat Landrat Lothar Wölfle in Uhldingen-Mühlhofen öffentlich verkündet Zitat: „Ich habe vom Kreisrat den Auftrag bekommen die EBC einzuführen, das setze ich jetzt auch durch. Ohne Wenn und Aber.“

Der Verein Gastgeber Uhldingen-Mühlhofen e.V. hat Sie, im Namen vieler Gastgeber aus den Seegemeinden von Kressbronn bis hinauf an das Ende des Überlinger See, mit seinen offenen Briefen, datiert vom 05.09.16, 29.10.16 und 15.12.16, eindringlich und wiederholt davor gewarnt, weiterhin Finanzmittel des Steuerzahlers für die Einführung der EBC an die DBT bereit zu stellen (welche von einer überwältigenden Mehrheit der Gastgeber entschieden abgelehnt wird).

Der Gemeinderat von Uhldingen-Mühlhofen hat aufgrund von zwei Normenkontrollklagen, die zugunsten der Gastgeber entschieden wurden, die Reißleine gezogen und dem Projekt EBC eine endgültige Absage erteilt.

Wir appellieren an Sie, als Auftraggeber der EBC, nicht noch weiter Gelder der Steuerzahler nutzlos auszugeben.

In Anbetracht des Urteils des VGH Mannheim vom 18.09.17 müssen wir Sie noch einmal auf den §34GG hinweisen. Bei Vorsatz nimmt Sie der §34GG gegenüber dem Steuerzahler persönlich in die Pflicht.

Sollte die DBT weiterhin mit Geldern zu Lasten der Steuerzahler ausgestattet werden, dann ist es unsere Bürgerpflicht alle uns zur Verfügung stehenden juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen um dieser Verschwendung öffentlicher Mittel Einhalt zu gebieten.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand des GUM e.V.

 

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 34 (Haftung bei Amtspflichtverletzungen)

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Quelle: https://www.bundestag.de/gg

 

 

 








 


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